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Eine Definition des Begriffes Leiche gibt es nur in § 20 Bestattungsgesetz „Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen)“. In § 30 Abs. 1 Bestattungspflicht
ist dann geregelt, daß jede Leiche bestattet werden muß, also auch Totgeburten. Abs.2 besagt lediglich, daß Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile sind
hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen. Hier ist der Umkehrschluß zu ziehe, daß Fehlgeburten, die bestattet
werden, nicht mehr zu beseitigen sind. Dies legt auch die Entstehungsgeschichte nahe, denn in der amtlichen Begründung heißt es, daß Fehlgeburten bestattet werden können, aber nicht müssen. Rixen sieht daher den
Bestattungsanspruch von Eltern eines Fehlgeborenen in § 10 Abs. 2 S. 2 GemO i.V. M. § 1 Abs. 1 S.2 BestG positiv verankert (Vgl. Rixen, FamRZ 1994 S. 417, 422).
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)
vom 21. 7. 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetze vom 23. 7. 1993 und 7. 2. 1994 (GBl. S. 533 bzw. 86).
§ 20 Leichenschaupflicht
(1) Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) sind zur Feststellung des Todes, des
Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau) .
(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen.
Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.
§ 30 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muß bestattet werden.
(2) Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei
und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.
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