Bestattungsgesetz (BestG)
vom 24. 9. 1970 (GVBl. S. 417), geändert durch die Gesetze vom 11. 11. 1974, 7. 9. 1982, 27. 12. 1991 und vom 10. 8. 1994 (BVBl. S. 610, 722, 496 und 770).
Abschnitt 1 Leichenwesen und Bestattung
Art. 1 Bestattung
(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestat-
tung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne ver- schlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer
Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Lei- chen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Fiedhöfen
beigesetzt werden.
(2) Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenste-
hen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. Ist der Wille des
Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15, Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.
Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile
(1) Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von
mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm
(Fehlgeburt) kann bestattet werden; im übrigen findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht
feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder
wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.