Bayern Bestattungsrecht

Gemäß Art. 1 Bestattungsgesetz (BestG) müssen Leichen bestattet werden. Art. 6 regelt in Abs. 1 S.1, daß auch Totgeburten (mit Mindestgewicht von 500g) bestattet werden müssen. S.2 regelt, daß eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) bestattet werden kann. Lediglich aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen sind gemäß Abs. 3 in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu beseitigt. Dies würde bedeuten, daß ein Kind, daß unter 500g gewogen hat und aus einem Schwangerschaftsabbruch stammt, nicht beerdigt werden dürfte. Da es sich aber lediglich bis zur 12 SSW um einen Fötus handelt, besteht m.E. dennoch die Möglichkeit zur Bestattung.

    Bestattungsgesetz (BestG)

    vom 24. 9. 1970 (GVBl. S. 417), geändert durch die Gesetze vom 11. 11. 1974, 7. 9. 1982, 27. 12. 1991 und vom 10. 8. 1994 (BVBl. S. 610, 722, 496 und 770).

    Abschnitt 1 Leichenwesen und Bestattung

    Art. 1    Bestattung

       (1)  Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestat- tung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne ver- schlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Lei- chen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Fiedhöfen beigesetzt werden.

       (2)  Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenste- hen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15, Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.

    Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

       (1)   Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt)    gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden; im übrigen findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

       (2)   Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

       (3)   Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.

 

Stand 21/02/05