Bestattungsrecht Berlin

Leichen im Sinne § 1 Abs. 2 Bestattungsgesetz sind lediglich totgeborene Kinder, die mindestens 1000 Gramm wiegen. Gemäß § 15 Abs. beseht lediglich für Leichen eine Bestattungspflicht. Allerdings gemäß Abs. 2 können auch totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 1000 Gramm bestattet werden

    Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
    vom 2. 11. 1973 (GVBl. 5. 1830) geändert durch die Gesetze vom 5. 3. 1987, 9. 12. 1988, 8. 2. 1994 und vom 21. 9. 1995 (GVBl. 5. 998, 2263, 71 und 608).

    Erster Abschnitt Anwendungsbereich

    § 1 Leichen

       (1)   Dieses Gesetz findet auf menschliche Leichen Anwendung.

       (2)   Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch totgeborene Kinder. Als totgeborene Kinder gelten Leibesfrüchte, die mindestens 1000 Gramm wiegen und bei denen sich nach der Scheidung vom Mutterleib keines der Merkmale des Lebens gezeigt hat.

    § 4 Veranlassung der Leichenschau

       (1)   Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

    1.   der Ehegatte,
    2.   die volljährigen Kinder,
    3.   die Eltern,
    4.   andere Verwandte,
    5.   Personen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    6.   derjenige, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat,
    7.   jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder durch eigene Feststellungen davon Kenntnis erlangt
          hat.

       (2)   Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

    1.   der eheliche Vater,
    2.   die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
    3.   der Arzt, der dabei zugegen war,
    4.   jede Person, die dabei zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der Geburt Kenntnis erlangt
          hat.

       (3)   Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Personen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund verhindert sind.

       (4)   Bei Sterbefällen und Totgeburten in den nachstehend aufgeführten Einrichtungen sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

    1.   in Krankenanstalten und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbständigen Abteilungen

          der leitende Abteilungsarzt,

    2.   in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leiter.

    § 15 Bestattungspflicht

       (1)   Jede Leiche muß bestattet werden.

       (2)   Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 1000 Gramm kann bestattet werden.

       (3)   Abgetrennte Körper- und Leichenteile sind, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen, in hygienisch einwandfreier und dem sittlichen Empfinden entsprechender Weise zu beseitigen. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte im Sinne von Absatz 2, die nicht bestattet werden.

 

Stand 21/02/05