Brandenburg Bestattungsrecht

§ 3  BbgBestG regelt, daß eine menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes auch der Körper eines Neugeborenen gilt, bei dem kein Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes). Dagegen gilt nach Abs.2 eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche. Gemäß § 19  Abs.1  muß jede menschliche Leiche bestattet werden, d.h. nur für  totgeborene Kinder besteht eine Bestattungspflicht, allerdings nur, wenn sie mehr als 1000 g wiegen. S. 2 stellt aber klar, daß auf Wunsch eines Elternteils sowohl Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 g als auch Fehlgeborene  zur Bestattung zuzulassen sind.

    Gesetz über das Leichen-, Bestattungs und Friedhofswesen im Land Brandenburg
    (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
    Vom 7. November 2001 (GVBl.I/01 S.226)

    § 1

    Grundsätze

    (1) Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe.

    (2) Mit Leichen, Leichen- und Körperteilen, Aschenresten Verstorbener, Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeborenen darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

    § 3

    Begriffsbestimmungen

    (1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten dann einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes

              1.  entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung

                  eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder

              2.  keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht

                   jedoch  mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).

    (2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.

    § 19

    Bestattungspflicht

    (1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.

    (2) Werden Totgeborene oder Fehlgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen gilt Satz 1 entsprechend.

    § 22

    Voraussetzungen der Bestattung

    (1) Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wird. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen.

    (2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.

 

Stand 21/02/05