Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
vom 18. 12. 1990 (GBI. S. 476)
§ 3 Bestattungen
(1) Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:
a) einschichtig, je 2 m2: ein Sarg,
b) zweischichtig, je 2 m2: zwei Särge,
2. in Grabstellen für Urnenbeisetzungen
a) je m2: sechs Urnen,
b) in Allgemeinen Totengedenkstätten (anonymen Gräberfeldern) je Grabeinheit: eine Urne.
(2) Leichen totgeborener Kinder können der Leiche einer anderen Person beigelegt werden.
Leichen von Kindern unter drei Jahren können der Leiche einer verwandten Person beigelegt werden. Die Beilegung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Urnen können auch in Grabstellen für Erdbestattungen beigesetzt werden,
1. anstelle einer Erdbestattung: sechs Urnen,
2. in einer mit Särgen vollbelegten Grabstelle zusätzlich: sechs Urnen.
(4) Der für eine Bestattung genutzte Platz einer Grabstelle darf frühestens nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen erneut genutzt werden.
(5) Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Behörde nach Absprache mit den Angehörigen fest.
Gesetz über das Leichenwesen
vom 27. 10. 1992 (GBl. S. 627) geändert durch Gesetz vom 25. 3. 1997 (GBl. S. 129)
§ 1 Begriff der Leiche
(1) Menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem
der körperliche Zusammenhang noch nicht durch Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Weiterleben nicht möglich ist. Als menschliche
Leiche gilt weiter der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2) Keine menschliche Leiche ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der
nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keine der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).
§ 9 Todesbescheinigung
(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich und sorgfältig eine Todesbescheinigung nach
einem vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bekanntgemachten Muster auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen Teil.
(2) Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Geschlecht,
2. letzte Wohnung,
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das
Geburtsgewicht,
4. Name und Telefonnummer des Arztes oder der Ärztin, der oder die die verstorbene Person zuletzt
behandelt hat, oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
9. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
10. Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,
11. bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
12. bei Frauen: Angaben über eine bestehende Schwangerschaft oder eine bis zu sechs Wochen zurückliegende Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch,
13. bei Totgeburten und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über
Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft.
Die in Satz 1 Nr. 7 bis 13 genannten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(3) Nach dem Verschließen der Exemplare des vertraulichen Teils hat der Arzt oder die Ärztin die
Todesbescheinigung, außer in den Todesfällen nach 8 Abs. 1 bis 3, derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat den
nichtvertraulichen Teil dem Standesamt einzureichen und zwei entsprechend gekennzeichnete Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der zuständigen
Behörde vorzulegen; der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin vorgesehenes Exemplar des vertraulichen Teils der
Todesbescheinigung kann von diesem Arzt oder dieser Ärztin entnommen werden. Ein entsprechend gekennzeichnetes Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein
Transport des Leichnams ohne diesen Teil der Todesbescheinigung ist nicht zulässig.
(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft
die jeweils zuständige Behörde den Inhalt des nicht-vertraulichen und vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Richtigkeit der
vom Arzt oder der Ärztin nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Leichenschauärzte, Leichenschauärztinnen, Obduzenten und Obduzentinnen sind verpflichtet, die zur
Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte und Ärztinnen, die die verstorbene Person zuletzt behandelt haben, sind auf Aufforderung der
zuständigen Behörde zur Auskunft und zur Vorlage der Krankenunterlagen verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 sowie der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur in den in § 5 Abs. 5
genannten Fällen zulässig.
(5) Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so ist der für die
Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
(6) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen
zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
1. der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die
Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder
ihrer Hinterbliebenen beeinträchtigt werden,
2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen die Angaben
für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und die Voraussetzungen des 21 des Bremischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Antragsteller dürfen personenbezogene Angaben, die sie auf
diese Weise erfahren, nur zu dem von ihnen im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
§ 17 Bestattung
(1) Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch grundsätzlich erst 48 Stunden nach Eintritt
des Todes zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g nur zu bestatten, wenn ein Elternteil
die Bestattung wünscht und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 g handelt.
(2) Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Person, die mit der
verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu sorgen.
(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche
Bestätigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Fehlgeburt handelt und daß die Fehlgeburt nicht innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgte. In begründeten Einzelfällen
kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden die 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie die 19 bis 20a entsprechende Anwendung.
(4) Leichen dürfen anatomischen Sektionen nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung
der verstorbenen Person vorliegt. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 veranlaßt die wissenschaftliche Einrichtung, in der die anatomische Sektion durchgeführt worden ist, die Bestattung der
Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.
§ 18 Umgang mit Leichenteilen
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen
Empfinden entsprechend zu beseitigen.
(2) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach 17 Abs. 1 oder 3 bestattet werden, sowie
aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Foeten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu befördern und zu beseitigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gewebe und Gewebeteile, wie Hornhäute, Gehörknöchelchen und
Knorpel, zu Transplantationszwecken entnommen werden, wenn der Tod im Krankenhaus eingetreten ist und eine ausdrückliche Einverständniserklärung der verstorbenen Person vorliegt. Liegt eine derartige
Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und hat diese der Entnahme von Gewebe und Gewebeteilen im Sinne des Satzes 1 nicht widersprochen, darf eine Entnahme erfolgen, wenn ein Angehöriger oder eine
Angehörige über die beabsichtigte Entnahme und die Möglichkeit, dieser innerhalb einer angemessenen Frist ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und ein Widerspruch innerhalb
der Frist nicht erfolgt ist. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Reihenfolge ist zu berücksichtigen. Der Name des oder der über die beabsichtigte Entnahme und die Widerspruchsmöglichkeit informierten
Angehörigen, die Dauer der gesetzten Frist und die Tatsache, daß bis zu deren Ablauf ein Widerspruch nicht erfolgt ist, sind zu dokumentieren.
(4) Die in Absatz 1 und 3 genannten Körperteile, Organe, Organteile, Gewebe und Gewebeteile sowie
die in Absatz 2 genannten Fehlgeborenen, Foeten und Embryonen dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.