Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
vom 14.9.1988 (GVBl. S. 167) geändert durch Gesetze vom 7. 6. 1994
und vom 13.11. 1995 (GVBl. S. 175 und 290).
§ 1 Leichenschau
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der
Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch einen Arzt darf der Körper eines Verstorbenen nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der
Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht von mindestens 1000 Gramm.
§ 3 Todesbescheinigung
(1) Der Arzt, der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen Behörde
herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im
Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über den Verstorbenen nur die
folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Geschlecht,
2. letzte Wohnung,
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4. Arzt oder Krankenhaus, die den Verstorbenen zuletzt behandelt haben,
5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
8. Art des Todeseintritts (Endzustand),
9. unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des Todes,
10. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
11. Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven Strahlen,
12. bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
13. bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu 3 Monaten zurückliegende Schwangerschaft,
14.
bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.
Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem verschließbaren,
von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(2) Der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem er den Innenteil verschlossen hat, demjenigen
auszuhändigen, der nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Dieser hat sie dem Standesbeamten einzureichen, der die Eintragung in das Sterbebuch auf der
Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.
(3) Findet eine Sektion statt, so erhält der sezierende Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung.
Er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist eine
Feuerbestattung beabsichtigt, so hat er außerdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. § 2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren und des inneren Teils der
Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine statistische Auswertung auf; 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung des Verstorbenen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg,
so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten
Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen mindestens 25 und höchstens 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht
gewähren oder Auskünfte daraus erteilen,
1.wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände eines
namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, daß
schutzwürdige Belange der Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden, oder
b) das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen erheblich überwiegt.
Der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
§ 10 Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen (~ 22 Absatz 4) zu sorgen.
Wird im Todesfall niemand tätig, veranlaßt die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt,
so kann die zuständige Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofes veranlassen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die
zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 4 und 5 gelten
nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlaßt und in nächster Zeit zu erwarten ist.
(2) Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm (Fehlgeburten),
die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu
beseitigen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Dasselbe gilt für abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen, für
wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden.
(3) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche
Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erdbestattung vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlaßt die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr
wissenschaftlichen Zwecken dient.
§ 12 Zulässigkeit der Bestattung
(1) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine
Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Die Erdbestattung einer Fehlgeburt ist zulässig, wenn die
Bescheinigung eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, daß keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen bestehen.
(2) Die Feuerbestattung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wenn
aufgrund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen, oder wenn in den Fällen nach § 159 Absatz 1 der Strafprozeßordnung die
schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.
(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen
a) die zuständige Behörde durch einen Arzt, der die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin hat,
b) ein in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung genannter Arzt oder
c) ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, der von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.
Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält der Arzt eine Durchschrift der
Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektionsbefundes. Er kann ergänzende Auskünfte einholen. Die Unterlagen sind höchstens fünf Jahre lang aufzubewahren. 2 Absatz
4 und 4 gelten entsprechend.