Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 17. 12.1964 (GVBl. S. 225) in der Fassung der Gesetze vom 29. 10. 1969, S. 10. 1970, 31. 1. 1978
und 4.11. 1987 (GVBl. S. 199, 598, 109 und 193)
§ 4 Friedhofszwang
(1) Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.
(2) Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit Rücksicht
auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der
Ruhefrist gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Erlaubnisbehörde ist der Regierungspräsident.
§ 5 Benutzungsrechte
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinden ist die Bestattung der Einwohner sowie derjenigen Personen zu
gestatten, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.
(2) Auf den Friedhöfen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach 2 ist die
Bestattung Verstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb
des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist. Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung dürfen das religiöse oder weltanschauliche Empfinden der Kirche, Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft nicht verletzen.
(3) Entspricht in den Fällen des Abs. 2 die Bestattung auf dem Friedhof einer Kirche, Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft nicht dem Willen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten Gemeinde zu gestatten. Die Aufsichtsbehörde bestimmt
die Gemeinde, auf deren Friedhof der Verstorbene bestattet werden soll.