Hessen Bestattungsrecht

Das  Hessische Gesetz über Friedhofs- und Bestattungswesen enthalten Vorschriften, die die Bestattung von Fehlgeburten regeln. Es regelt in § 4 lediglich den Bestattungszwang für „Verstorbene“. Aber auch in Hessen besteht demnach ein Bestattungsanspruch der Eltern des Fehlgeborenen, der aus dem kommunalrechtlichen Nutzungsanspruch gemäß § 20 Abs. 1 hessGemO i.V.m. § 5 Abs.1 hessBstG herzuleiten ist (Vgl. Rixen, FamRZ 1994 S. 417, 424)

    Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
    vom 17. 12.1964 (GVBl. S. 225) in der Fassung der Gesetze vom 29. 10. 1969, S. 10. 1970, 31. 1. 1978 und 4.11. 1987 (GVBl. S. 199, 598, 109 und 193)

    §  4 Friedhofszwang

        (1)  Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.

        (2)  Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Erlaubnisbehörde ist der Regierungspräsident.

    § 5 Benutzungsrechte

        (1)  Auf den Friedhöfen der Gemeinden ist die Bestattung der Einwohner sowie derjenigen Personen zu gestatten, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.

        (2)  Auf den Friedhöfen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach 2 ist die Bestattung Verstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist. Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung dürfen das religiöse oder weltanschauliche Empfinden der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht verletzen.

        (3)  Entspricht in den Fällen des Abs. 2 die Bestattung auf dem Friedhof einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht dem Willen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten Gemeinde zu gestatten. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Gemeinde, auf deren Friedhof der Verstorbene bestattet werden soll.

 

Stand 21/02/05