Mecklenburg-Vorpommern

§ 1  BestattG M-V regelt, daß eine menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes auch der Körper eines Neugeborenen gilt, bei dem kein Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes). Dagegen gilt nach Abs.2 eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche. Gemäß 9  Abs.1  muß jede menschliche Leiche bestattet werden, d.h. nur für   totgeborene Kinder besteht eine Bestattungspflicht, allerdings nur, wenn sie mehr als 1000 g wiegen. Abs. 2 stellt aber klar, daß auf Wunsch eines Elternteils sowohl Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 g als auch Fehlgeborene  zur Bestattung zuzulassen sind.

    Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) v om 3. Juli 1998  -  GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2128-1 (GVOBl. M-V S. 617)

    § 1 Begriffsbestimmung

    (1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes

    1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder

    2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).

    (2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.

    § 9 Bestattungspflicht

    (1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Diese Totgeborene sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Anderenfalls sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 4 gilt entsprechend für die Beseitigung von Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen und von Körperteilen.

    (2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    1. Ehegatte,

    2. Kinder,

    3. Eltern

    4. Geschwister,

    5. Großeltern

    6. Enkelkinder,

    7. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

    (3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlaßt kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungs- behörde für die Bestattung zu sorgen. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt. Tritt der Tod auf See oder in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem die Leiche an Land gebracht wird.

    (4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird.

    § 12 Feuerbestattung

    (1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen. Wenn eine Obduktion nach § 87 Abs. 2 der Strafprozeßordnung durchgeführt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

    (2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt des Gesundheits- amtes oder einen vom Gesundheitsamt hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Der ermächtigte Arzt muß die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin, Pathologie oder Öffentliches Gesundheitswesen besitzen.

    (3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod voraus- gegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren Die Aufzeichnungen sind vom Krematorium fünf Jahre lang aufzubewahren.

    (4) Leichen dürfen nur in kommunalen Krematorien eingeäschert werden.

    (5) Die Asche jeder Leiche ist in eine Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat das Krematorium ein Verzeichnis zu führen, das fünf Jahre lang aufzube- wahren ist.

    (6) Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.

 

Stand 21/02/05