Besattungsrecht Niedersachsen

Weder das Gesetz über das Leichenwesen, noch die Verordnung über die Bestattung von Leichenenthalten eine Fehlgeburten -Vorschrift. In § 1 Abs. 3 LeichenwesenG wird nur die Totgeburt (tote Liebesfrucht mit einer Körpergröße von mindestens 35 cm) der „Leiche“ gleichgestellt. In § 2 Abs. 1 BestVO müssen lediglich Leichen beigesetzt werden, so daß Fehlgeborene von der Bestattungspflicht ausgenommen sind. Aus Wortlaut, Systematik und Regelungsrichtung des LeichenwesensG und der akzessorischen BestVO ergibt sich, daß der nach allgemeinen Regeln indizierte Bestattungsanspruch der Eltern des Fehlgeborenen nicht verdrängt werden sollte. Auch in Niedersachsen besteht demnach ein Bestattungsanspruch der Eltern des Fehlgeborenen, der aus dem kommunalrechtlichen Nutzungsanspruch gemäß „ 22 Abs. 1 GemO herzuleiten ist (Vgl. Rixen, FamRZ 1994 S. 417, 423)

    Gesetz über das Leichenwesen
    vom 29. 3. 1963 (GVBI. 5. 142) in der Fassung der Gesetze vom 24. 6. 1970, 2. 2. 1974 und 5. 12. 1983 (GVBI. 5. 237, 535 bzw. 281)

    § 1

        (1)   Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Der Arzt hat hierüber eine Todesbescheinigung (Leichenschauschein) nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.

        (2)   Ein Kind, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat, gilt, wenn es verstorben ist, als Leiche.

        (3)   Als Leiche gilt auch eine Leibesfrucht, bei der sich nach der Scheidung vom Mutterleib keine der in Absatz 2 genannten Merkmale des Lebens gezeigt haben, deren Größe aber mindestens 35 cm beträgt.

    Verordnung über die Bestattung von Leichen
    vom 29. 10. 1964 (GVBl. 5. 183) in der Fassung der Verordnungen vom 11.4. 1967,9. 8. 1971
    und 17. 9. 1986 (GVBl. 5. 115, 268 und 303)

    § 2

        (1)   Jede Leiche muß innerhalb von sechsundneunzig Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein. Tage, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen. Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung anordnen.

 

Stand 21/02/05