Gesetz über das Leichenwesen
vom 29. 3. 1963 (GVBI. 5. 142) in der Fassung der Gesetze vom 24. 6. 1970, 2. 2. 1974 und 5. 12. 1983
(GVBI. 5. 237, 535 bzw. 281)
§ 1
(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache von
einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Der Arzt hat hierüber eine Todesbescheinigung (Leichenschauschein) nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.
(2) Ein Kind, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die
Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat, gilt, wenn es verstorben ist, als Leiche.
(3) Als Leiche gilt auch eine Leibesfrucht, bei der sich nach der Scheidung vom Mutterleib keine der
in Absatz 2 genannten Merkmale des Lebens gezeigt haben, deren Größe aber mindestens 35 cm beträgt.
Verordnung über die Bestattung von Leichen
vom 29. 10. 1964 (GVBl. 5. 183) in der Fassung der Verordnungen vom 11.4. 1967,9. 8. 1971
und 17. 9. 1986 (GVBl. 5. 115, 268 und 303)
§ 2
(1) Jede Leiche muß innerhalb von sechsundneunzig Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet
oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein. Tage, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen. Die zuständige Behörde kann eine frühere
Bestattung anordnen.