Rheinland-Pfalz Bestattungsrecht

§ 8 BstG regelt, daß jede Leiche bestattet werden muß und auch auf ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind dies entsprechend Anwendung findet, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.

    Bestattungsgesetz
    vom 4. 3. 1983 (GVBI. S. 69) geändert durch Gesetz vom 6. 2. 1996 (GVBI. S. 65).

    § 8   Bestattung

       (1)    Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.

       (2)    Jede Leiche muß bestattet werden. Auf ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.

       (3)    Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist der Wille der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Verantwortlichen maßgebend.

       (4)    Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. Der Träger des Bestattungsplatzes kann auch eine Erdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorsehen.

       (5)    Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes. Für die Feuerbestattung ist das Benehmen mit der örtlichen Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes herzustellen; darüber hinaus ist durch eine besondere amtliche Leichenschau, die bei ungeklärter Todesart auch die innere Leichenschau umfaßt, festzustellen, daß keine Bedenken gegen die Einäscherung bestehen.

     

    Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes

    vom 20. 6. 1983 (GVBl. S. 133), geändert durch Verordnung vom 6. 3. 1996 (GVBI. S. 183).

    § 8   Bestattungsgenehmigung

       (1)   Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes darf die Bestattungsgenehmigung erst erteilen, nachdem ihr der nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung vorgelegt worden ist mit einem Vermerk des Standesbeamten, unter welcher Nummer der Sterbefall im Sterbebuch oder im Verzeichnis der angezeigten, aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle eingetragen ist. Bei einer Fehlgeburt tritt an die Stelle der Todesbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Geburtshelfers, aus der sich ergibt,

    1.   wo und wann die Scheidung der Leibesfrucht vom Mutterleib stattgefunden hat,

    2.   daß das Herz nicht geschlagen, die Nabelschnur nicht pulsiert und die natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hat und

    3.   daß das Geburtsgewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm betragen hat.

    Liegt der Bestattungsort in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, richtet sich die Bestattungsgenehmigung nach dem dort geltenden Recht.

       (2)    In den Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung darf die Bestattungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft schriftlich genehmigt worden ist.

    (3)    Wenn ein Leichenpaß vorliegt, bedarf es für die Erteilung der Bestattungsgenehmigung keiner weiteren Unterlagen

 

Stand 21/02/05