Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen
vom 18. 12. 1991 (ABI. S. 1414)
§ 9 Bestattungsfristen
(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu
bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden sowie an
Sonn- und Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Ortspolizeibehörde eine frühere Bestattung anordnet.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn
1.Verstorbene an einer in § 7 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Krankheit litten oder der Verdacht an einer solchen Krankheit besteht,
2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form auftretenden Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetreten ist
oder
3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß die Bestattung mit Rücksicht auf
gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben werden kann. Die Ortspolizeibehörde kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist,
daß ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies durch ärztliches Zeugnis bescheinigt worden ist.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstfrist nach Abs. 1 zulassen, wenn
1.die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, daß keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine spätere Bestattung bestehen oder
2.die Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut gebracht werden soll.
(4) Kann die Höchstfrist nach Abs. 1 aus Gründen der Leichenüberführung nicht gewahrt werden, so ist
die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich zu bestatten. Entsprechendes gilt, wenn eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Bestattungserlaubnis erst nach Ablauf dieser Frist erteilt worden ist.