Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz)
vom 8. 7. 1994 (GVBl. S. 1321).
§ 9 Begriffsbestimmungen
(1) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keinerlei
Lebenszeichen aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein
Lebender nicht weiterleben könnte. Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur
oder von der Ausstoßung der Plazenta.
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung
eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des
Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.
§18 Bestattungspflicht
(1) Jede menschliche Leiche muß bestattet werden. Die Bestattung ist nur auf einem in §1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen,
sofern die Fehlgeburt später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit
gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder
die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und
Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.
(4) Die Bestattung kann als Erd- oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist
die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der
Verbrennungsanlage zu befürchten wären. Soll die Asche in einem Behältnis beigesetzt werden, muß dieses aus verrottbarem Material bestehen.
(5) Die Leiche ist zur Erdbestattung freigegeben, sobald der Standesbeamte des Sterbeortes auf der
Todesbescheinigung vermerkt hat, daß der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Im Falle einer Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung des
Gesundheitsamtes des Sterbeortes erforderlich. Ist für den Einäscherungsort ein anderes Gesundheitsamt zuständig, hat sich das Gesundheitsamt des Sterbeortes mit ihm ins Benehmen zu
setzen. Darüber hinaus ist vor einer beabsichtigten Feuerbestattung durch eine besondere amtliche Leichenschau, die auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes von einem Facharzt für
Pathologie oder für Rechtsmedizin durchgeführt wird, festzustellen, daß gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen. Deuten Anhaltspunkte auf einen nichtnatürlichen Tod oder ergeben sich derartige
Anhaltspunkte bei der besonderen amtlichen Leichenschau oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, darf das Gesundheitsamt des Sterbeortes die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben,
wenn die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts schriftlich das Einverständnis mit der Feuerbestattung erklärt haben.
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach
§ 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht auf das sittliche Empfinden zu beseitigen, solange sie nicht zu
medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als Beweismittel asserviert werden.
(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der
Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten (§ 9 Abs. 2) entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der
Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate).