Landesverordnung über das Leichenwesen
vom 30. 11. 1995 (GVB1. S. 395)
§ 2 Leichenbegriff
(1) Leiche im Sinne dieser Verordnung ist der Körper einer verstorbenen Person, bei dem der
körperliche Zusammenhalt noch nicht durch den Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist.
(2) Leiche im Sinne dieser Verordnung ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib
1. vor Eintritt des Todes entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes),
2. sich keines der unter Nummer 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht
der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 g beträgt (Totgeborenes).
(3) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der sich nach der Scheidung vom
Mutterleib keines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen gezeigt hat (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieser Verordnung.
§ 7 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muß bestattet werden; dies gilt nicht für Totgeborene, wenn das Gewicht der Leibesfrucht unter 1000 g beträgt.
Satz 1 gilt nicht für Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000
g und Fehlgeborene zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend,
soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet
hatten oder geschäftsunfähig waren, ist der Wille der nach 4 Abs. 1 verantwortlichen Person maßgebend. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.