Thüringen (19.5.2004)
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) (19.5.2004)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes
bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Kopf oder ein Rumpf. Leichenteile sind alle übrigen abgetrennten Körperteile und
abgetrennten Organe Verstorbener. Ebenfalls als menschlcihe Leiche gelten das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form. Eine Leiche ist auch der Körper eines
Neugeborenen, bei dem
1. entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist, oder
2. keines der im Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, dessen Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betragen hat (Totgeburt).
(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem keines der in Absatz
1 Satz 5 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen ist (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§ 16 Aufbewahrung und Befürderung von Leichen
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen
Leichenschau stattfinden. ...
(2) Die Aufbarhung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig.'
(3) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind Särge zu verwenden, die
insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen.
§ 17 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteiles zu bestatten.
(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche
nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eien würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als
Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend
einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes
durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken
nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hyiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 genannten Todesfälle.
(4) Das öffentliche Ausstellen von Leichen, Leichenteilen, Fehgeborenen oder Leibesfrüchten aus
Schwangerschaftsabbrüchen ist mit Ausnahme von Unterrichtsmitteln und bereits vorhandenen Ausstellungsstücken unzulässig. Satz 1 gilt auch, wenn eine Behandlung mit verwesungshemmenden
Stoffen erfoglt ist. Die Ordnungsbehörde kann unter Beachtung des Schutzes der Menschenwürde Ausnahmen zulassen.
§ 18 Bestattungspflichtige
(1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. die Enkelkinder,
7. die Großeltern,
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils
die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder
kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. ...
§ 20 Voraussetzung der Bestattung
(1) Die Bestattung von Leichen ist nur zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind,
eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch des zuständigen Standesamtes oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort
zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wurde. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern ist anstelle
einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch des zuständigen Standesamtes vorzulegen.
(2) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet
werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder dem Betreiber der Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und
Anschrift der Mutter ergeben.