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NRW-Landtag beschließt Bestattungsgesetz
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 04.06.2003 das "Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen" beschlossen. Es tritt am 01.09.2003 in Kraft.
Das Gesetz enthält folgende wesentliche Regelungen:
Das Gesetz verzichtet auf einen Sargzwang und überlässt es den Friedhofsträgern, diese Frage für sich in ihren
Satzungen zu regeln. Damit können sie nach örtlichen Erfordernissen beispielsweise auch die Tuchbestattung nach islamischem Glauben ermöglichen.
Wenn Verstorbene dies testamentarisch verfügt haben, kann die Totenasche auf einem besonderen Feld des
Friedhofs verstreut werden. Darüber hinaus kann die Asche unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Friedhofes verstreut oder beigesetzt werden (beispielsweise muss der Verstorbene dies so verfügt haben,
es muss die Totenwürde am Beisetzungsort gewährleistet und der Ort öffentlich zugänglich sein).
Das Gesetz sieht erstmals ein Bestattungsrecht für Tot- und Fehlgeburten vor. Wenn ein Elternteil die
Bestattung wünscht, muss der Friedhofsträger diese ermöglichen. Damit wird dem Wunsch von Elterninitiativen und Theologen entsprochen. Auf eine generelle Bestattungspflicht wurde verzichtet, um
die unterschiedliche Art und Weise zu achten, wie Eltern mit einer Tot- oder Fehlgeburt umgehen.
Für die Leichenschau wurden die Vorschriften präzisiert, und bei Obduktionen muss der Wille des Verstorbenen
künftig stärker beachtet werden. So müssen Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme in ein Krankenhaus ausdrücklich nach ihrer Zustimmung zu einer eventuellen Obduktion gefragt werden, beispielsweise durch eine
entsprechende Passage im Aufnahmevertrag.
Weiterhin können grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Körperschaften Träger von Friedhöfen sein. Bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben (beispielsweise gärtnerische oder Verwaltungsaufgaben) können sie sich - im Rahmen
einer sogenannten "funktionellen Privatisierung" - Dritter bedienen. Damit kann der Betrieb eines Friedhofs ohne Gefährdung der öffentlichen Gesamtverantwortung wirtschaftlicher gestaltet werden.
Der Betrieb von Krematorien darf widerruflich an einen privaten Betreiber übertragen werden. Dies erleichtert
Kapitalbeschaffung und Modernisierung und verbessert die Konkurrenzfähigkeit. Es liegt in der Verantwortung der
Friedhofsträger, sich in diesen Fällen vertraglich ausreichenden Einfluss auf die Krematorien zu sichern.
Das Gesetz fasst die bisherigen unübersichtlichen und nicht mehr zeitgemäßen Rechtsvorschriften aus dem 18.
bis 20. Jahrhundert zu einem Gesetz zusammen. Es eröffnet Möglichkeiten für neue Bestattungsformen, beschränkt sich auf Regelungen, die für den Schutz der Totenruhe, der Gesundheit der Bevölkerung und die
Aufklärung von Straftaten unerlässlich sind und gibt Friedhofsträgern mehr Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen.
Gesundheitsministerin Birgit Fischer: "NRW erhält damit ein richtungweisendes Bestattungsgesetz, das
Antworten auf die Fragen unserer Zeit gibt. Es folgt der gesellschaftlichen Entwicklung hin zu mehr Offenheit und
zu selbstverantwortlichen Entscheidungen der Menschen. Dabei achtet es die Werte, deren Gewand sich im Zuge der Entwicklung ändern mag, deren Inhalte für uns aber unverzichtbar bleiben."
Institution: NRW: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Quelle: Pressemitteilung vom 04.06.2003
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