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Obduktion
Unter Obduktion (= Sektion; innere Leichenschau) versteht man die Leichenöffnung zwecks Feststellung der Todesursache; sie kommt aus verschiedenem Anlass in Frage:
- Die behandelnden Ärzte wollen aus wissenschaftlichen Gründen die Todesursache feststellen;
- Die Beteiligten wollen die Frage der Arzthaftung dadurch klären;
- Vor einer Feuerbestattung, wenn die Todesursache nicht eindeutig geklärt ist (§ 3 FeuerbestattungsG);
- Aus seuchenpolizeilichen Gründen (§ 32 Abs 3 BundesseuchenG);
- Anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen (§§ 87ff StPO); vgl. oben 2.
Die Obduktion ist in den ersten beiden Fällen nur mit Zustimmung des Verstorbenen zulässig, weil es sich um
Eingriffe in ein fortwirkendes Persönlichkeitsrecht handelt; lässt sich ein solcher Wille des Verstorbenen nicht ermitteln, ist nur der Totenfürsorgeberechtigte dazu befugt (BGH NJW-RR 1992, 982), das sind meist die
nächsten Angehörigen (vgl. S. 12), in erster Linie der Ehegatte (LG Detmold NJW 1958, 265; Soergel/Wolf § 2038 BGB Rz 6). Wer zugestimmt, sollte klären, wie lange die Leiche den Ärzten zur Verfügung steht, damit
sich die Bestattung nicht verzögert.
In Krankenhausaufnahmeverträgen sind manchmal vorgedruckte Klauseln enthalten, wonach der Patient mit der
Sektion einverstanden ist, wenn sie zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder
wenn ein wissenschaftliches Interesse besteht. Rechtlich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Krankenhausträgers. Ob sie wirksam sind, ist umstritten (offengelassen vom BGH NJW 1990, 2313);
richtiger Ansicht nach sind sie nicht wirksam, weil eine solche Klausel für den Patienten, der den Krankenhaus-Vordruck nicht im Einzelnen durchliest, überraschend ist: der auf Besserung hoffende Patient
rechnet nicht damit, nach seinem Tod aufgeschnitten und seziert zu werden.
Wird ohne Zustimmung seziert, stellt das nach herrschender Rechtsmeinung keinen Straftatbestand dar (weder
Leichenwegnahme nach § 168 StGB; noch Sachbeschädigung nach § 303 StGB). Beabsichtigen die Ärzte eine Sektion, der der Verstorbene und die Angehörigen nicht zustimmen, können sie beim Zivilgericht eine
einstweilige Verfügung beantragen, durch die die Unterlassung der Sektion geboten wird (§ 1004 BGB analog §§ 935,940 ZPO)
von Walter Zimmermann Rechtsfragen bei einem Todesfall S. 8,9f.
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