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Diese rechtlichen Informationen gelten nur für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. In der Schweiz und in Österreich gibt es andere Gesetze, die gerade diesen Bereich anders regeln.
1. Definition der rechtlichen Begriffe
§ 29 PSTGAVO (Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz)
(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die
Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder
das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die
natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht
der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das
Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.
a) Lebendgeburt
Die Geburt ist gemäß § 29 Abs. 1 AVO-PStG (Ausführungsordnung zum Personenstandsgesetz) eine Lebendgeburt,
- wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder
- das Herz geschlagen oder
- die Nabelschnur pulsiert oder
- die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches
Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat.
b) Totgeburt
Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der
Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500g beträgt.
c) Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g beträgt und sich
keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.
e) Frühgeburt
Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein
Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Gleichzusetzen sind solche Geburten, bei denen das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen ( an Rumpf, Haut, Fettpolster,
Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlichen Pflege bedarf. Die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Hebamme oder dem Arzt.
Eine Frühgeburt kann auch eine Totgeburt sein, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchstens 2500 g betragen hat BSG (Bundessozialgericht) 15.5.1974 BSGE 37 S. 216.
2. Mutterschutz
§ 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Gesetzesänderung seit Juni 2000
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von
zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 2 , der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den
ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (1
Altes Recht bis Juni 2000
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindungnicht beschäftigt werden.
Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburtenverlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich umden Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangenschon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nachärztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Sie kann
ihre Erklärung jederzeitwiderrufen.
§ 3 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindungnicht beschäftigt werden, es
sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistungausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Mit der Geburt des Kindes beginnt die zweite Mutterschaftsschutzfrist , die bei einer normalen Geburt und einer
Totgeburt acht Wochen andauert, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt zwölf Wochen. Für Mütter nach Frühgeburten wird die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung und gleichzeitig die Anspruchsdauer auf
Mutterschaftsgeld um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Seit einer Gesetzesänderung im Juni 2002 wird auch bei Geburten, die keine Frühgeburten sind, bei denen das
Kind aber vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt , die zweite, mit der Geburt des Kindes beginnende Mutterschaftsschutzfrist um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht
in Anspruch genommen werden konnte.
a) Lebendgeburt und Tot des Kindes nach der Geburt
Normalerweise hat jeder Mutter gemäß § 6 MuSchG (Mutterschutzgesetz) nach der Entbindung einen
Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutz, in dem die Mutter nicht beschäftigt werden darf. Dieser Schutz erhöht sich bei Früh- (siehe dort) und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Die Dauer der Schutzfrist von 8
Wochen bei Normalgeburten und von 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten ist für alle Frauen gleich. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist auch nicht in Ausnahmefällen zugelassen.
Wie bereits oben beschrieben, wird hierbei nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensfähig
oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat. Auch wenn das Kind während des Mutterschutzes stirbt, hat die Mutter Anspruch auf den vollen
weiteren Mutterschutz Zmarzlik/Zipper/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, § 6 MuSchG Rdz. 18 .
In § 6 Abs. 1 S. 3 MuSchG ist vorgesehen, daß die Mutter beim Tode ihres Kindes auf ihr ausdrückliches
Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden kann, wenn nach ärztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Dies Bedeutet, sofern die Mutter es möchte, sie schon vor Ablauf der Schutzfrist
wieder arbeiten darf. Der Arbeitgeber muß sie allerdings nicht in dieser Zeit beschäftigen, d.h. die Mutter hat keinen Anspruch auf Beschäftigung. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch eine
Wiederaufnahme der Arbeit nicht verlangen.
Sie kann ihre Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 MuSchG Vorzeit wieder arbeiten zu wollen jederzeit
widerrufen, wobei dieser Widerruf weder an Fristen noch an eine Form gebunden ist.
b) Frühgeburt
Nach einer Frühgeburt erhöht sich der normale Mutterschutz von 8 Wochen auf 12 Wochen. Darüber hinaus steht der Mutter - bereits nach dem altem Recht - zusätzlich der Zeitraum zu, der nach § 3 Abs. 2
MuSchG (6 wöchiges Beschäftigungsverbot vor der Entbindung) nicht in Anspruch genommen werden konnte, so daß einer Mutter bis zu 18 Wochen Mutterschutz zustehen kann.
c) Totgeburt
Das es sich bei einer Totgeburt auch um eine Entbindung im Sinne von § 6 MuSchG handelt, stehen
solchen Müttern auch ein entsprechender Mutterschutz zu, d.h. zumindest die normalen 8 Wochen. Da eine Totgeburt auch eine Frühgeburt sein kann, sofern das Gewicht des Kindes mindestens 500g und
höchsten 2500g betragen hat, verlängert sich im diesen Fall die Schutzfrist auf 12 Wochen. Nach neuem Recht wird der Mutterschutz unabhängig davon, ob es sich um eine Frühgeburt handelt auch um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden
konnte, d.h. bis zu 6 Wochen also insgesamt können der Mutter bis zu 18 Wochen zustehen.
d) Fehlgeburt
Die Fehlgeburt wird rechtlich nicht als Entbindung angesehen mit der Folge, daß einer Mutter kein entsprechender Mutterschutz zusteht BAG (Bundesarbeitsgericht) 16.2.1973, AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968. Mit
der Fehlgeburt scheidet die Mutter aus dem Geltungsbereich des MuSchG ganz aus. Sie haben lediglich den normalen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.
e) Schwangerschaftsabbruch
Bis zum Urteil des BAG (Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 2 AZR 462/04) wurde der
Schwangerschaftsabbruch ebenfalls nicht einer Entbindung gleichgestellt mit der Folge, das Mutterschutzrecht keine Anwendung fand. Begründet wurde dies damit, daß der
Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Entbindung nicht auf Leben, sondern auf den Tod des Kindes gerichtet sei (vgl. Zmarzlik/Zipper/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, § 6 MuSchG Rdz. 18, ebenso
Buchner/Becker, MuSchG, BErzGG, 6. Auflage1998, § 1Rdz. 140.)
Nach dem BAG (Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 2 AZR 462/04, BAG MDR 2006 R 15) besteht
auch Mutterschutz nach einer medizinisch indizierten Einleitung der Geburt, sofern das Kind ein Gewicht von mindestens 500 g hat. Auszug aus der Pressestelle des BAG hier.
Graphische Übersicht über den Mutterschutz
Wer noch Fragen oder Anmerkungen zu dem Thema hat, der kann mir gerne mailen  |